– ein Widerspruch?

Im Karneval kann es verschiedene Möglichkeiten geben, Klagen zu wollen oder verklagt zu werden. Karneval ist nicht immer nur lustig, manche sagen sogar: „Karneval ist die ernsteste Sache der Welt!“ Karnevalisten sind nicht immer leise und manchmal werden auch Leute verletzt oder fühlen sich gestört. Vielfach gibt es Probleme mit Nachbarn, oder Zugteilnehmern und Zuschauern. Es hat fast alles schon gegeben. Hier ein paar Urteile, die sicher für den einen oder anderen interessant sind:

 

  • Rosenmontagzug: Teilnahme und Zuschauen geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr! Wer bei einem Faschingsumzug von geworfenen Süßigkeiten verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dass bei einem Umzug auch kleinere Gegenstände geworfen werden, ist üblich, allgemein bekannt und von den Zuschauern erwartbar (Amtsgericht Köln: Az.: 123 C 254/10). Auch mit geworfenen Pralinenschachteln und einer daraus resultierenden Platzwunde gab es schon Probleme (Landgericht Aachen Az.: 13 C 250/05). Oder aber eine Augenverletzung durch eine geworfene Blume (Amtsgericht Eschweiler: Az.: 6 C 599/85). Sogar ein Hörschaden durch eine abgefeuerte Böller-Kanone im Umzug wurde bereits verhandelt (Landgericht Trier: Az.: 1 S 18/01).

In allen Urteilen wurden die Veranstalter entlastet!

  • Sachschäden: Die Veranstalter können nicht haftbar gemacht werden, für Schäden, die durch Randalierer entstehen (Landgericht Ravensburg: Az.: 3 S 145/96), wohl aber für Schäden, die durch Pferde entstehen, wenn sie im Zug erlaubt sind (Oberlandesgericht Koblenz: Az.: 5 U 1812/90)
  • Lärmbelästigung: Anwohner müssen die bei einem Fastnachtsumzug verursachten Lärmbelästigungen hinnehmen (Verwaltungsgericht Frankfurt: Az.: 15 G 401/99). Auch Störungen der Nachtruhe nach 22:00 Uhr durch Kappensitzungen müssen Akzeptiert werden, wenn am nächsten Tag allgemein arbeitsfrei sei (Oberverwaltungsgericht Koblenz: Az.: 6 B 10279/04).
  • Glasverbot: Die Veranstalter dürfen Gäser und Glasflaschen als Vorsichtsmaßnahme verbieten (Oberverwaltungsgericht Münster: Az.: 5 B 1475/10)
  • Gemeinnützigkeit: Hier hört die Narrenfreundlichkeit auf: Karnevalsvereine erhalten keine Steuerermäßigungen für Partys, die nicht der Brauchtumspflege dienen (Bundesfinanzhof: Az.: V R 53/15).
    Auf Gewinne durch den Verkauf von Karnevalsorden wird eine Körperschaftssteuer fällig (Kölner FInanzgericht: Az.: 13 K 1075/08)!